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Deliktische Haftung des Produzenten gegenüber dem geschädigten Dritten für Produktfehler

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/504RdW 2009, 524 Heft 8 v. 17.8.2009

ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1315

PHG § 2 Z 1

Außerhalb des Anwendungsbereichs des PHG trifft den Produzenten gegenüber einem Dritten, der durch einen Produktfehler geschädigt wurde, eine deliktische Haftung, wenn er schuldhaft gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren für die ungefährliche Beschaffenheit seines Produkts zu sorgen. Der deliktische Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten kann nicht mit einer zwischen dem Produzenten und seinem Abnehmer getroffenen Vereinbarung abbedungen werden.

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