Klarstellung der Rsp
ABGB § 43
Außer bei Gleichnamigkeit ist im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung; auf den Inhalt der Website kommt es nicht an. Das Ausmaß der Bekanntheit des Namensträgers ist für das Bestehen von Ansprüchen gegen den Domaininhaber grundsätzlich unerheblich, es sei denn, der Name wäre zugleich eine Gattungsbezeichnung oder ein anderes Wort aus der Alltagssprache.