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Verjährung von Forderungen aus einer Garantie

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/499RdW 2009, 521 Heft 8 v. 17.8.2009

ABGB §§ 880a, 1489, 1497

Eine dreipersonale abstrakte Garantie hat unabhängig von der Art des besicherten Anspruchs (hier: Forderungen aus einem Kreditverhältnis) Schadenersatzfunktion. Ansprüche aus der Garantie verjähren deshalb gem § 1489 ABGB innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Garantie erstmals ohne Rechtsmissbrauch abgerufen werden kann.

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