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Einkunftsart bei Diplomgrafiker

SteuerrechtJudikaturRdW 2009/476RdW 2009, 504 Heft 7 v. 16.7.2009

EStG: § 22 Z 1 ABGB, § 98

Wird ein Diplomgrafiker, der die Hochschule für angewandte Kunst in Wien absolviert hat und vier fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigt, bei Erbringung der Leistungen der Werbe- und Gebrauchsgrafik (zB durch Vorgabe des Layouts) selbst aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig, so können keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb angenommen werden.

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