ASVG §§ 131, 133
1. Da keine generelle Verpflichtung der Krankenversicherung besteht, jede einzelne Leistung tatsächlich in natura zu erbringen, muss auch ein durchsetzbarer Anspruch auf die Gewährung als Sachleistung verneint werden. Wenn der Versicherte daher eine einzelne Leistung nicht auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers erhält, kann er nur Kostenerstattung verlangen.