Erst Rsp zur Auslegung des § 8 AngG bezüglich der hier verfahrensentscheidenden Frage
AngG § 8 Abs 1
Beruht die Dienstverhinderung eines Angestellten auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, verlängert sich sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung in voller Höhe um die Dauer dieses Krankenstands, höchstens aber um 2 Wochen. Ein nicht voll ausgeschöpfter privilegierter Anspruch wirkt jedoch nicht auf einen nachfolgenden - für sich betrachtet nicht privilegierten - Krankenstand fort. Für diesen weiteren Krankenstand (innerhalb eines halben Jahres nach der Ersterkrankung) besteht somit ein Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung nur insoweit, als das Grundkontingent von 6 Wochen durch die davorliegenden Krankenstände noch nicht aufgebraucht ist.