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Aufrechte Geltung des KollV-Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie

ArbeitsrechtJudikaturRdW 2009/457RdW 2009, 489 Heft 7 v. 16.7.2009

ArbVG: §§ 2 f

FrNArbG: § 4c

1. Ungeachtet der Aufhebung des § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz mit BGBl I 2002/122 steht der KollV über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie nach wie vor in Geltung. Zwar war § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz unzweifelhaft der Anlass für den Abschluss dieses - trotz seiner Bezeichnung geschlechtsneutralen - KollV, doch hat dieser, wie andere KollV auch, seine rechtliche Grundlage in den §§ 2 f ArbVG und es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er infolge Wegfalls seiner rechtlichen Grundlage unwirksam geworden wäre. Mangels eines der in § 17 ArbVG vorgesehenen Endigungsgründe ist daher der KollV über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie nach wie vor in Kraft.

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