ArbVG: §§ 2 f
FrNArbG: § 4c
1. Ungeachtet der Aufhebung des § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz mit BGBl I 2002/122 steht der KollV über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie nach wie vor in Geltung. Zwar war § 4c Frauen-Nachtarbeitsgesetz unzweifelhaft der Anlass für den Abschluss dieses - trotz seiner Bezeichnung geschlechtsneutralen - KollV, doch hat dieser, wie andere KollV auch, seine rechtliche Grundlage in den §§ 2 f ArbVG und es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er infolge Wegfalls seiner rechtlichen Grundlage unwirksam geworden wäre. Mangels eines der in § 17 ArbVG vorgesehenen Endigungsgründe ist daher der KollV über die Frauennachtarbeit in der holzverarbeitenden Industrie nach wie vor in Kraft.