In Zeiten wirtschaftlicher Anspannung werden Verträge von Managern genauer geprüft. Da diese Verträge am Schnittpunkt zwischen Gesellschafts- und Arbeitsrecht liegen, ergeben sich Reibungspunkte zum System der Abfertigung,1 zum Insolvenz-Entgelt,2 zu den Abfindungsvereinbarungen3 ("Golden Handshakes") und zu Koppelungsklauseln.4 In diesem Kontext hielt der OGH fest, dass der Kläger (Vorstand) ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis behaupten und beweisen hätte müssen, dh ein solches ist für Vorstände nicht per se ausgeschlossen. Das Verständnis der "Arbeitnehmerähnlichkeit" ist in der Praxis kaum einzufassen, nämlich wo sie beginnt bzw endet. Dieser Beitrag beleuchtet die geforderte Arbeitnehmerähnlichkeit für die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts (ASG).