KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 110, 171
ZPO §§ 124, 426 Abs 1 zweiter Satz
Hat der - in der Prüfungstagsatzung anwesende - Masseverwalter auf die Zustellung einer schriftlichen Beschlussausfertigung des mündlich verkündeten Fristbestimmungsbeschlusses nach § 110 Abs 4 KO nicht verzichtet, so beginnt - mangels anderer Anordnung durch das Konkursgericht - für ihn die Frist zur Erhebung der Prüfungsklage nach § 110 KO nicht bereits mit der mündlichen Beschlussverkündung in der Tagsatzung zu laufen, sondern mit der Zustellung.