KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 3, §§ 8a, 27 ff, 114 Abs 1
PSG §§ 5, 34, 35, 36, 37, 40
Jedenfalls dann, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gem § 36 Abs 4 PSG ist, kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. Unter den gleichen Voraussetzungen kommt dem Masseverwalter auch das Antragsrecht nach § 35 Abs 3 PSG zu (Antrag auf gerichtliche Auflösung der Privatstiftung, wenn ein Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstands trotz Vorliegens eines Auflösungsgrunds nicht zustande kommt).