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Verhandlungsprotokoll als unverzüglich errichtete Urkunde iSd § 18 Abs 5 GmbHG

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/434RdW 2009, 466 Heft 7 v. 16.7.2009

GmbHG § 18 Abs 5

ZPO § 215 Abs 1, § 292 Abs 1

Gem § 18 Abs 5 GmbHG ist über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Erklärt der Alleingesellschafter einer GmbH während einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung eine Zession der GmbH an sich selbst und wird diese Erklärung in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, so besteht hinsichtlich dieses In-Sich-Geschäfts iSd § 18 Abs 5 GmbHG eine Urkunde, und zwar (nicht bloß eine Privaturkunde, sondern) sogar eine öffentliche Urkunde. Es liegt also eine wirksame Zession vor.

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