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Zwangsstrafe wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften - Strafobergrenze

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2009/431RdW 2009, 464 Heft 7 v. 16.7.2009

UGB §§ 277, 283

Die in § 283 Abs 2 UGB vorgesehene Strafobergrenze von 3.600 EUR beschränkt nur die Höhe der jeweils zu verhängenden Einzelstrafe, nicht jedoch die zulässige Gesamtsumme im Fall mehrfachen (dh mehrere Geschäftsjahre betreffenden) Zuwiderhandels.

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