ABGB §§ 864a, 879
Die verwaltungsbehördliche Genehmigung von AGB (hier: der Österreichischen Post AG) schließt die Geltungs- und Inhaltskontrolle durch die Zivilgerichte nicht aus.
Bei leichter Fahrlässigkeit beschränken die AGB der Österreichischen Post AG für den Briefdienst Inland (Pkt 4) die Haftung nach dem Verlust oder der Beschädigung eines ohne Wertangabe aufgegebenen Briefs auf den Schaden an der Sendung selbst (Kosten des Briefpapiers und der Neuausfertigung des Schriftstücks uÄ) und auf Personenschäden. Keine Haftung besteht für sonstige Schäden (hier: Präklusion arbeitsrechtlicher Ansprüche, weil die per Einschreiben versendete Klage am Postweg verloren ging). Diese Regelung ist zulässig. Die Abhängigkeit einer darüber hinausgehenden Haftung von der (mit einem höheren Entgelt verbundenen) Angabe des Werts bzw Interesses der Sendung ist nicht zu beanstanden, weil die Post nur so Gelegenheit erhält, erhöhte Kontrolle und Sorgfalt anzuwenden.