Konkurrenzklauseln, die nach dem 16. 3. 2006 neu abgeschlossen wurden, sind ua nur dann wirksam, wenn das dem ehemaligen Angestellten im letzten Monat seines Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das 17-Fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG übersteigt (Grenzbetrag für 2009: 2.278 EUR). Der OGH hat in diesem Zusammenhang nun erstmals klargestellt, dass bei der Ermittlung des Entgelts aufgrund der identen Formulierung wie in § 23 Abs 1 AngG auf die Rsp zur Berechnung des Abfertigungsanspruchs zurückzugreifen ist: Auch iZm Konkurrenzklauseln sind daher bei dem "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelt" Sonderzahlungen lediglich aliquot zu berücksichtigen.