Nach Ansicht des EuGH hat die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art 49 EG verstoßen, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Begründet wurde dies vom EuGH damit, dass die Verpflichtung zur Bestellung eines in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten über das hinausgeht, was zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs erforderlich ist. EuGH 11. 6. 2009, C-564/07 , Kommission/Österreich.