Von Anzahlungsrechnungen abgesehen, muss eine Rechnung, soll sie zum Vorsteuerabzug berechtigten, das Lieferdatum enthalten.
In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist. Der BFH hat diesen Rechtssatz mit Urteil vom 17. 12. 2008, XI R 62/07, formuliert.