Der Gebrauchsmusterschutz nach dem 1994 geschaffenen Gebrauchsmustergesetz reicht für die Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 38 Abs 1 EStG nicht aus.
Der Gebrauchsmusterschutz nach dem 1994 geschaffenen Gebrauchsmustergesetz reicht für die Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 38 Abs 1 EStG nicht aus.