RL 2001/23/EG : Art 1
AVRAG § 3
Ein Betriebsübergang liegt auch vor, wenn der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbstständigkeit nicht bewahrt, aber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und der Erwerber diese Faktoren daher nutzen kann, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.