RL 92/50/EWG : Art 29 Abs 1
Art 29 Abs 1 RL 92/50/EWG hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, über die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausschlussgründe hinaus weitere Ausschlussgründe vorzusehen, die gewährleisten sollen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.