ABGB §§ 1392, 1393
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 28, 29, 30
Wenn ein aufgrund einer Globalzession und der gesetzten Buchvermerke gesicherter Absonderungsgläubiger (hier: die bekl Hausbank des Gemeinschuldners) dem Forderungsverkauf für den Fall zustimmt, dass der Erlös (hier der von der Factoring-Bank bezahlte Vorschuss) auf dem Konto des Gemeinschuldners bei der bekl Hausbank einlangt, ist bei der Anfechtung der im Wege der Aufrechnung ermöglichten Deckung hypothetisch (als Vorfrage) zu prüfen, ob die Zession (die Buchvermerke) anfechtbar gewesen wäre.