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Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2009/343RdW 2009, 389 Heft 6 v. 17.6.2009

Im Fall des Weiterverkaufs eines 1980 errichteten Fertigteilhauses begründet der Umstand, dass die Fassade - wie damals noch gebräuchlich - aus Asbestzementplatten besteht, nach Ansicht des BGH einen Sachmangel, auf den der Verkäufer Kaufinteressenten von sich aus hinweisen muss. BGH 27. 3. 2009, V ZR 30/08.

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