Im Fall des Weiterverkaufs eines 1980 errichteten Fertigteilhauses begründet der Umstand, dass die Fassade - wie damals noch gebräuchlich - aus Asbestzementplatten besteht, nach Ansicht des BGH einen Sachmangel, auf den der Verkäufer Kaufinteressenten von sich aus hinweisen muss. BGH 27. 3. 2009, V ZR 30/08.