vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verwertungsgesellschaft GEMA unterliegt keinem unbeschränkten Abschlusszwang

Info aktuellWirtschaftsrechtRdW 2009/342RdW 2009, 389 Heft 6 v. 17.6.2009

Der BGH hat entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) von ihrer Pflicht nach § 11 Abs 1 des UrheberrechtswahrnehmungsG (dUrhWG), aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, in Ausnahmefällen befreit ist. Eine Abschlusspflicht bestehe ausnahmsweise nicht, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne. BGH 22. 4. 2009, I ZR 5/07.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte