Zur Auslegung der RL 87/102/EWG über den Verbraucherkredit hat der EuGH klargestellt, dass bei kreditfinanzierten Käufen zwischen dem Verkäufer und dem Kreditgeber keine Ausschließlichkeitsbeziehung bestehen muss, damit der Käufer (Verbraucher) für den Fall der Nichterfüllung des Vertrags durch den Verkäufer die Möglichkeit hat, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge zu erlangen. EuGH 23. 4. 2009, C-509/07 , Scarpelli.