Gegen das BauKG bestanden Verfassungsbedenken. Die Kompetenzwidrigkeit des Gesetzes beseitigte der Bundesverfassungsgesetzgeber durch eine Spezialkompetenz des Bundes. Die anderen Verfassungsbedenken (insb die unzumutbaren persönlichen Pflichten des Bauherrn für die Sicherheit auf Baustellen und die Missachtung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde) bestehen weiter.