Mit Verordnung des BMWFJ, BGBl II 2009/110, wurde nunmehr festgestellt, dass die Voraussetzungen gem § 71 Abs 1 WTBG für interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Bilanzbuchhaltern gem § 1 Abs 1 Z 1 BibuG und den Wirtschaftstreuhandberufen gem § 1 WTBG vorliegen.