EStG § 22 Z 2
KommStG § 5 Abs 1 lit a
Zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen auch Bezüge, die eine (hier: Wirtschaftsprüfungs-)GmbH ihrem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung für seine "operative Tätigkeit" in Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung oder als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, wie zB Reisekostenersätze.