Der deutsche Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Nach der jüngsten Rechtsprechung sind Unterhaltsersatzrenten nicht einkommensteuerbar. Beiser fordert die analoge Anwendung in Österreich.
1. Die deutsche Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat früher die Auffassung vertreten, Unterhaltsersatzrenten seien als wiederkehrende Bezüge bei den Unterhaltsberechtigten einkommensteuerpflichtig.1 Dazu ein Beispiel: Unterhaltspflichtige Eltern werden bei einem Verkehrsunfall getötet. Der Schädiger schuldet den Kindern Unterhalt nach § 1327 ABGB als Schadenersatz. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers leistet diesen Schadenersatz in Form von monatlichen Unterhaltszahlungen. Diese Unterhaltszahlungen sind nach der früheren Rechtsprechung des BFH als wiederkehrende Bezüge besteuert worden.