ASVG § 258 Abs 4
1. Wird ein im Scheidungsverfahren abgeschlossener Unterhaltsvergleich in der Folge einvernehmlich abgeändert, sodass der geschiedene Ehemann nicht mehr zur Leistung von Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet ist (hier: wegen Bezugs eines Eigeneinkommens durch die Frau), hat die Frau nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes keinen Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 Z 1 lit b ASVG.