Nach dem KollV für das Maler-, Lackierer- und Schildherstellergewerbe haben Arbeitnehmer während einer Vorlehre Anspruch auf eine Entlohnung wie Lehrlinge. Das wirft die Frage auf, ob diese Bestimmung auf die die Vorlehre mittlerweile ersetzende integrative Berufsausbildung analog anzuwenden ist. Der OGH hat dies mE zutreffend bejaht.1