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Kreditaufnahme einer Ehefrau ua zur Schuldentilgung des Ehemannes - Interzedenteneigenschaft der Ehefrau

Wirtschaftsrecht JudikaturKonsumentenschutzRdW 2009/215RdW 2009, 271 Heft 4 v. 17.4.2009

ABGB §§ 896, 879

KSchG § 25c

Im vorliegenden Fall hat eine Ehefrau mit monatlich 700 EUR Pensionsbezügen und 103 EUR Firmenzusatzpension (zudem verfügt sie über Liegenschaftsvermögen) als Alleinschuldnerin einen Kredit aufgenommen, den ihr Mann als Bürge und Zahler unterfertigt hat, und weiters ein Girokonto (mit Mitzeichnungsberechtigung des Ehemannes) mit Überziehungsmöglichkeit ohne Überziehungsrahmen eröffnet, wobei diese Gesamtkonstruktion nur deshalb gewählt wurde, weil der Mann von der Bank als kreditunwürdig eingestuft worden war. Eine direkter Kontakt zwischen Bank und Ehefrau erfolgte nicht, sondern der Ehemann ließ seine Frau sämtliche Urkunden betreffend den Kreditvertrag und das Girokonto ohne jede Aufklärung unterschreiben. Mit dem von der Ehefrau als Hauptschuldnerin aufgenommenen Kredit sollten erkennbar bestehende Schulden des Ehemannes abgedeckt werden, sodass angesichts des geringen Einkommens der Ehefrau und der fehlenden direkten Kontaktaufnahme mit der Bank in diesem Umfang eine Interzedenteneigenschaft zu bejahen ist. Aber auch soweit mit dem Kredit eine bereits bestehende gemeinsame Schuld der Ehefrau und ihres Mannes abgedeckt wurde, erfolgte anteilig (im Zweifel zur Hälfte) die Tilgung einer materiell fremden Schuld, sodass auch diesbezüglich die Interzedenteneigenschaft zu bejahen ist. Im Hinblick auf den restlichen Kredit (Verwendung zu gemeinsamen, beliebigen Zwecken) ist eine Interzedenteneigenschaft zu verneinen.

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