ABGB §§ 1480, 1486
Der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nach drei Jahren verjährt.
OGH 4. 9. 2008, 2 Ob 75/08f
ABGB §§ 1480, 1486
Der Anspruch des Kreditschuldners auf Rückzahlung zuviel gezahlter Zinsen aus ungerechtfertigter Bereicherung ist nach drei Jahren verjährt.
OGH 4. 9. 2008, 2 Ob 75/08f