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Wechsel ins Pensionskassensystem - Aufklärungspflicht gegenüber Hinterbliebenen ehemaliger AN

Arbeitsrecht JudikaturBetriebspensionRdW 2009/180RdW 2009, 225 Heft 3b v. 17.3.2009

PKG § 48

ABGB § 1295

Möchte ein AG seine direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung in eine Pensionskasse übertragen, ist er nicht nur gegenüber seinen ehemaligen AN zur umfassenden Aufklärung verpflichtet, sondern auch gegenüber den Hinterbliebenen bereits verstorbener ehemaliger AN, denen nach der Pensionsordnung eine Hinterbliebenenpension zusteht.

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