PKG § 48
ABGB § 1295
Möchte ein AG seine direkten Leistungsverpflichtungen aus einer Pensionsvereinbarung in eine Pensionskasse übertragen, ist er nicht nur gegenüber seinen ehemaligen AN zur umfassenden Aufklärung verpflichtet, sondern auch gegenüber den Hinterbliebenen bereits verstorbener ehemaliger AN, denen nach der Pensionsordnung eine Hinterbliebenenpension zusteht.