BVergG 2002: § 20 Z 6, Z 41 und Z 42, §§ 23 ff
PKG idF BGBl I 2001/97: § 15 Abs 1 und Abs 4
Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder, wie gegenständlich, der Beitritt zu einer (bestehenden) betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse - somit das "Abschließen" eines Pensionskassenvertrages iSd § 15 Abs 1 PKG idF BGBl I 2001/97 - bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit (und zur Hintanhaltung einer Nichtigkeit dieses Vertrages iSd § 15 Abs 4 PKG idF BGBl I 2001/97) des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw eines Kollektivvertrags. Das Vorliegen einer bereits abgeschlossenen Betriebsvereinbarung ist daher (erst) eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Pensionskassenvertrages, somit für die Erteilung des Zuschlags, aber noch keine Voraussetzung für die (bloße) Zuschlagsentscheidung (vgl zu diesen Begriffen § 20 Z 41 und 42 BVergG 2002).