DSG § 1, § 15 Abs 1, § 26
ZPO §§ 292 ff, § 310 Abs 2
Bei einem Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 darf der Auftraggeber ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gem § 15 Abs 1 DSG 2000 verletzen könnte.