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DSG 2000: Nachweis der Identität des Auskunftswerbers

Wirtschaftsrecht JudikaturDatenschutzrechtRdW 2009/171RdW 2009, 208 Heft 3b v. 17.3.2009

DSG § 1, § 15 Abs 1, § 26

ZPO §§ 292 ff, § 310 Abs 2

Bei einem Auskunftsbegehren nach § 26 DSG 2000 darf der Auftraggeber ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gem § 15 Abs 1 DSG 2000 verletzen könnte.

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