ABGB §§ 1438, 1439
AO § 19
Ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zugleich Schuldner einer aufrechenbaren Gegenforderung ist, muss seine Forderung gem § 19 AO nicht im Ausgleichsverfahren geltend machen, sondern kann gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung erklären. Selbst im Fall einer erst nach Beendigung des Ausgleichs abgegebenen Aufrechnungserklärung ist die Kompensation nicht auf die Ausgleichsquote beschränkt. Ein vertragliches Kompensationsverbot hindert die Aufrechnung idR nicht, weil im Zweifel von der Ausnahme des Insolvenzfalls auszugehen ist.