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Keine Beschränkung auf die Ausgleichsquote bei verspäteter Aufrechnung

Wirtschaftsrecht JudikaturInsolvenzrechtRdW 2009/169RdW 2009, 207 Heft 3b v. 17.3.2009

ABGB §§ 1438, 1439

AO § 19

Ein Gläubiger, der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zugleich Schuldner einer aufrechenbaren Gegenforderung ist, muss seine Forderung gem § 19 AO nicht im Ausgleichsverfahren geltend machen, sondern kann gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung erklären. Selbst im Fall einer erst nach Beendigung des Ausgleichs abgegebenen Aufrechnungserklärung ist die Kompensation nicht auf die Ausgleichsquote beschränkt. Ein vertragliches Kompensationsverbot hindert die Aufrechnung idR nicht, weil im Zweifel von der Ausnahme des Insolvenzfalls auszugehen ist.

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