Mit dem Erk 4. 6. 2008, 2003/13/0077, versagte der VwGH dem Beschwerdeführer anlässlich der Veräußerung einer atypisch stillen Beteiligung die Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz gem § 37 Abs 5 EStG. Die Ausführungen dieser Entscheidung beschränken sich jedoch nicht nur auf atypisch stille Gesellschafter, sondern sind auch auf Kommanditisten anzuwenden.1