Positive Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens innerhalb der Spekulationsfrist unterliegen der Besteuerung zum Tarifsteuersatz. Führen die Spekulationsgeschäfte dagegen in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser weder ausgleichs- noch vortragsfähig.