§ 206 Abs 3 KO sieht für das Abschöpfungsverfahren eine spezielle Aufrechnungsbeschränkung vor, die nach ihrem Wortlaut nur den Arbeitgeber und sonstige Schuldner laufender Bezüge erfasst. Es stellt sich daher die Frage, ob andere Konkursgläubiger während des Abschöpfungsverfahrens gegen neu entstehende Forderungen des Schuldners aufrechnen können. Hauptanwendungsfall ist die Aufrechnung des Finanzamtes gegen Rückerstattungsansprüche des Schuldners.