Enger oder weiter Betriebsbegriff, Nachholverbot und Bilanzberichtigung, steuerfreie Wertsicherung oder steuerpflichtige Früchte, Mantelkauf und Verlustabzug. Das alles sind Beispiele, anhand derer grundsätzlich unterschiedliche Judikaturtendenzen zwischen VwGH und BFH erkennbar sind: Während der VwGH in der Regel der Prinzipientreue und der Wortinterpretation den Vorzug gibt, interpretiert der BFH betont teleologisch, gelegentlich sogar bereits rechtspolitisch. Der BFH folgt damit einer Auslegungstendenz des Reichsfinanzhofes, wie das Beispiel der Übertragung stiller Reserven zeigt.