EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2 lit e
LStR: Rz 342
Auch wenn die 111 km lange Strecke zwischen Arbeitsort und Wohnort mit dem Privatfahrzeug vorwiegend auf Schnellstraßen und bei Normalverhältnissen binnen 75 Minuten zurückgelegt werden kann, ist einem 60-jährigen, knapp vor der Pensionierung stehenden Dienstnehmer infolge der psychischen Belastungen durch den Individualverkehr die tägliche Rückkehr nicht mehr zumutbar. Die Kosten, die durch die Anmietung einer Wohnung am Dienstort und durch Familienheimfahrten erwachsen, sind somit beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abzugsfähig.