Im Geltungsbereich des UStG 1994 steht es der Steuerbefreiung für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler nach § 6 Abs 1 Z 13 UStG nicht entgegen, dass der Versicherungsvertreter zugleich direkter Stellvertreter einer Partei des Versicherungsvertrags (hier: Hausverwalter) ist.