Bei sogenannten "schwarzen" ausländischen Investmentfonds werden für die Besteuerung gem § 42 Abs 2 InvFG als ausschüttungsgleicher Ertrag 90 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem ersten und letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises, mindestens aber 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, angenommen. Dieser Wert ist aber in vielen (insb ertragsschwachen) Jahren unverhältnismäßig hoch, verglichen mit vergleichbaren inländischen Investments. Dem Steuerpflichtigen steht jedoch seit dem AbgÄG 2004 (BGBl I 2004/180, ab 5. 12. 2004) der sogenannte Selbstnachweis offen, für Zeiträume davor jedoch bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht. Der VwGH (18. 12. 2008, 2006/15/0053) hat nunmehr zur Frage des Erfordernisses der Gleichstellung ausländischer und inländischer Investmentfonds und der Möglichkeit des Selbstnachweises auch für die "Altjahre" Stellung genommen. Diese Frage ist derzeit aufgrund der vielen Fragenvorhalte der Finanzbehörden zu ausländischen Einkünften bzw den laufenden Außenprüfungen in Fällen der Selbstanzeigen iZm ausländischen Stiftungen höchst aktuell.