Nach den EStR 2000 geht der Verlustvortrag auf den Erben über. Dem folgt die Literatur unter Hinweis auf den VwGH. Jüngst wird allerdings die Meinung vertreten, dass gerade nach der Rsp des VwGH der Verlustvortrag nicht auf den Erben übergeht. Dabei bleibt allerdings ein Teil der Rsp unberücksichtigt.