AHVB 1993: Art 8.1.3.1
VersVG § 6 Abs 3
Nach Art 8.1.3.1 der vorliegenden AHVB 1993 hat der Versicherungsnehmer den Versicherer umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis zu informieren und insb den Versicherungsfall anzuzeigen. Diese Bestimmung kann nur so ausgelegt werden, dass der Versicherungsfall spätestens innerhalb von einer Woche ab Kenntnis des Schadensfalls zu melden ist.