ABGB: §§ 914 f
AHVB 1993: Art 1.1.1, Art 4.1.
Eine Auslegung der hier relevanten Klauseln Art 1.1.2 und Art 4.1. AHVB 1993 anhand des Maßstabs des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers führt zum Ergebnis, dass zwischen dem auslösenden Moment ("Ursache") und einer dadurch veranlassten Folgewirkung ("Schadenereignis") unterschieden werden muss; nur das Schadenereignis bildet den Versicherungsfall. Versicherungsfall ist daher der reale Eintritt des Schadens beim Dritten ist, der in die Laufzeit des Versicherungsvertrags fallen muss.