Der VfGH (4. 12. 2008, G 15/08, V 304, 305/08) hat § 37 Abs 1 Z 2b RAO, § 9b RL-BA und das Statut der Treuhand-Revision der RAK Niederösterreich, die Regelungen zur Aufsicht bei Treuhandschaften enthalten, wegen Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit aufgehoben. Nach Ansicht des VfGH liegt ein Verstoß gegen das aus Art 18 B-VG abzuleitende Determinierungsgebot vor, weil der Gesetzgeber die Festlegung der Aufsichtsbefugnisse und der konkreten Pflichten, die Rechtsanwälte bei Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften treffen, zur Gänze den Verordnungsgebern überlassen hat. Die Aufhebungen treten mit 31. 12. 2009 in Kraft und wurden in BGBl I 2009/1 bzw II 2009/13 kundgemacht.