FBG § 33
GBG §§ 31 ff, 136 Abs 1
Im Zuge von Verschmelzungsvorgängen (auch Abspaltung zur Aufnahme - so hier) geht das davon betroffene Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über; die dadurch bewirkte außerbücherliche Rechtsänderung kann bei Liegenschaften durch Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 Abs 1 GBG bücherlich nachvollzogen werden. Im Fall des § 136 Abs 1 GBG ist der "Nachweis der Unrichtigkeit" die Grundlage der Eintragung; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.