Im Rahmen einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung und der daraus resultierenden allfälligen Ersatzansprüche gegen das handelnde Organ stellt sich die Frage, ob es erforderlich und angebracht ist, dem Aufsichtsrat eine gewisse unternehmerische Handlungsfreiheit zuzugestehen, um seine Aufgaben sinnvoll erfüllen zu können. Hierbei kommt es jedoch darauf an, ob der Aufsichtsrat unternehmerisch tätig wird oder bloß ex post überwacht. In der deutschen Rsp wird die Frage aufgeworfen, ob das unternehmerische Ermessen des Aufsichtsrats eingeschränkt werden soll und ob man in bestimmten Fällen sogar eine Ermessensreduzierung auf Null annehmen kann, wenn die im Einzelfall vorgenommene Abwägung aller Umstände ergibt, dass aus rechtlichen Gründen nur eine einzige Entscheidung des Aufsichtsrats in Frage kommt.1 In derartigen Situationen kann sich nach Ansicht des BGH2 ein Ermessen des Aufsichtsrats sogar zu einer Pflicht verdichten und auf Null reduzieren.3 Kann daher das amerikanische Rechtsinstitut der "Business Judgement Rule" (nachfolgend als BJR) die Sorgfaltspflicht bzw die unternehmerische Entscheidung eines österreichischen Aufsichtsrats konkretisieren?