EStG § 93 Abs 2
KStG § 8 Abs 2
Wird ein Wohnobjekt von einer GmbH einem Gesellschafter von vornherein mit Vorteilszuwendungsabsicht unentgeltlich zur Nutzung überlassen und ist nicht von wirtschaftlichem Eigentum des Gesellschafters auszugehen, so liegt grundsätzlich eine verdeckte Ausschüttung im Ausmaß der jährlichen Ausgaben (Aufwendungen) für das Wohnobjekt vor.