Dem Vorliegen eines Konzerns (§ 15 AktG) steht es nicht entgegen, dass die Spitze einer Unternehmensgruppe von mehreren Personen gebildet wird. Bei der Mehrpersonen-Konzernspitze muss es aber zumindest faktisch zu einer Koordinierung der Leitungsmacht kommen.
Das EStG verwendet den Begriff des Konzerns an mehreren Stellen (§ 3 Abs 1 Z 15 lit b, § 4 Abs 4 Z 10, § 4 Abs 11, § 26 Z 6).